§ 84 Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung
Stand: 12.06.2026
Wird zitiert von 17
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Nach Gewicht
- BVerfG, 31.08.2010 – 2 BvR 223/10Stattgebender Kammerbeschluss: Durchsuchung einer Anwaltskanzlei und Beschlagnahme von Akten verletzt bei unzureichendem Tatverdacht und mangelnder Verhältnismäßigkeit den Betroffenen in Grundrechten aus Art 2 Abs 1, 13 Abs 1, 14 Abs 1 GG - hier: Anforderungen an Anfangsverdacht einer Straftat nach § 84 Abs 1 AsylVfG 1992 für Durchsuchungsanordnung bei anwaltlicher Beratung eines AsylantragstellersZitiert von 3
- LG Münster, 10.12.2009 – 11 Qs-500 Js 192/09-63/09
- BVerfG, 20.03.2002 – 2 BvR 794/95§ 43 a StGB (Vermögensstrafe) mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtigZitiert von 55
- VG Bremen, 19.05.2025 – 8 V 3130/24Zitiert von 1
- Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, 03.12.2020 – Vf. 119-IV-20
- OLG Brandenburg, 16.10.2019 – 1 Ss 69/19
Zuletzt entschieden
- OVG Bremen, 18.07.2025 – 3 BD 156/25Zitiert von 2
- VG Köln, 05.12.2023 – 12 K 2019/22
- VG Potsdam, 16.02.2021 – 8 K 2285/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 84 AsylG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/84#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen Ausländer verleitet oder dabei unterstützt, im Asylverfahren vor dem Bundesamt oder im gerichtlichen Verfahren unrichtige oder unvollständige Angaben zu machen, um seine Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zu ermöglichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/84#abs-2 (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/84#abs-3 (3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1
handelt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/84#abs-4 (4) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/84#abs-5 (5) Wer die Tat nach Absatz 1 zugunsten eines Angehörigen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches begeht, ist straffrei.